§ 47 Urteilsbekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 22.02.2024 – I ZR 217/22Markenverletzungsverfahren: Anspruch der obsiegenden Partei auf Urteilsbekanntmachung bei berechtigtem Interesse - PIERRE CARDINZitiert von 3
- LG Düsseldorf, 26.09.2013 – 14c O 143/11 U.
- LG Düsseldorf, 26.09.2013 – 14c O 251/10 U.
3 Entscheidungen zu § 47 DesignG →
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Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.